Die Weiterentwicklung des Bankeninsolvenzrechts durch das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Schweizer Rechts| By: | Verena Schipke |
| Publisher: | Springer Nature |
| Print ISBN: | 9783662455760 |
| eText ISBN: | 9783662455777 |
| Edition: | 0 |
| Copyright: | 2015 |
| Format: | Page Fidelity |
eBook Features
Instant Access
Purchase and read your book immediately
Read Offline
Access your eTextbook anytime and anywhere
Study Tools
Built-in study tools like highlights and more
Read Aloud
Listen and follow along as Bookshelf reads to you
Das Werk befasst sich mit den im Jahre 2010 eingeführten Neuregelungen des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten. Die Arbeit hat eine rechtsvergleichende Ausrichtung. Die Regelungen des KredReorgG über das Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden den Vorschriften der Art. 28 ff. BankG betreffend das Schweizer Bankensanierungsverfahren gegenübergestellt. Kernfrage der Monografie ist, ob die Verfahrensregelungen des KredReorgG so ausgestaltet sind, dass sich die Planverfahren als praktisch operabel erweisen werden und damit wirksame Krisenbewältigungsmechanismen für Kreditinstitute in wirtschaftlicher Schieflage zur Verfügung stehen. Unter der Prämisse, dass Verfahrensregeln zum Umgang mit kriselnden Banken den Eintritt eines Vertrauensverlusts vermeiden und die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Bank sowie eine umfassende wirtschaftliche Krisenbewältigung ermöglichen müssen, werden die Regelungen des KredReorgG einer umfassenden Wirksamkeitsanalyse unterzogen. Die Vorschriften werden daraufhin geprüft, ob sie eine rechtzeitige und schnelle Sanierung kriselnder Kreditinstitute ermöglichen, die abläuft, ohne dass negative Publizitätseffekte entstehen. Dabei wird auch betrachtet, ob es mittels der Vorschriften des KredReorgG möglich ist, finanzielle Verluste des Kreditinstituts den Anteilsinhabern und Gläubigern zuzuweisen. Die Monografie verharrt nicht bei einer kritischen Betrachtung der lex lata, sondern es wird auch eine Regelungsempfehlung für die Rechtslage de lege ferenda ausgesprochen.